Satzung

Satzung des „CULTUS BH e.V.“

Bosnisch-herzegowinisches Kulturzentrum in München

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „CULTUS BH e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in München.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der A.O.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Integration der Mitbürger der bosnisch-herzegowinischen Herkunft (Kriegsflüchtlinge, Arbeitsmigranten, Familiennachzügler etc.) jeder Konfession in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unter Beibehaltung ihrer eigenen Identität. „CULTUS BH e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Völkerverständigung, Integration, Bildung und des Kulturaustausches zwischen allen kulturinteressierten Menschen aus Deutschland und Bosnien und Herzegowina.

2.1. Folgende Aufgaben sieht sich „CULTUS BH e.V.“ verpflichtet zu erfüllen:

– Förderung der Multikulturalität

Durch kulturelle Angebote im weiteren Sinne möchte „CULTUS BH“ allen Interessierten die bosnisch-herzegowinische Kunst und Kultur näher bringen und darüber hinaus durch das gegenseitige Kennenlernen und Schätzen der Vielfalt die zwischenmenschliche Verständigung fördern.

– Erhalt der eigenen Identität

Je stärker das Bewusstsein über die eigene Kultur ist, desto geringer die Angst, dass man die eigene Identität verlieren könnte. Ziel des Vereins ist es, Respekt und Offenheit anderen Nationalitäten und Kulturen gegenüber als Gewinn und Reichtum darzustellen, indem er das Kennenlernen und Näherbringen der eigenen Kulturschätze ermöglicht. Die Kooperation mit den aus Bosnien und Herzegowina stammenden Kunstschaffenden und Intellektuellen ohne Berücksichtigung deren Konfessionszugehörigkeit ist ein weiteres Anliegen.

– Förderung der Kunst und Kultur

Diese Aufgaben werden erfüllt durch Veranstaltungen und Publikationen sowie Kooperationen mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland. Gleichzeitig gilt die Tätigkeit des Vereins aber auch den Künstlern anderer Herkunft.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Bildung und Kunst und Kultur, um vor allem die Integration der Mitbürger der bosnisch-herzegowinischen Herkunft (Kriegsflüchtlinge, Arbeitsmigranten, Familiennachzügler, etc.) in die deutsche Gesellschaft zu unterstützen und den Kulturaustausch zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina zu fördern.

2.2. Seine Ziele will der Verein durch folgende Tätigkeiten verwirklichen:

–       Organisation kultureller Veranstaltungen, wie Lesungen, Ausstellungen, Symposien, Fortbildungen, Konzerte, Theatervorstellungen, usw.

–       Informationszentrum zur Beratung in Fragen der bosnisch-herzegowinischen Kultur und Geschichte

–       Jugendarbeit im Rahmen von Schüler- und Studentenaustausch und Organisation von Begegnungen für Jugendliche

–       Veranstaltung von Kursen in kulturellen Bereichern wie: Sprache, Musik, Folkloretänze, Chorgesang usw.

–       Schaffung einer Begegnungsstätte mit den dafür erforderlichen Räumlichkeiten

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erlangt der Verein durch:

–       Mitgliedsbeiträge

–       Spenden und Zuwendungen

–       freiwillige Beiträge der Freunde und Förderer

–       Einnahmen aus Wohltätigkeitszwecken

–       Eigenkostenanteile bei Maßnahmen

–       Einnahmen aus der Verpflegung der Besucher in den Räumlichkeiten des Vereins

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Aufgaben des Vereins „CULTUS BH e.V.“ verbunden fühlt und seine Ziele unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern gewählt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Vorstandbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittelnder anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Diese Funktion ist ehrenamtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

4. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn bei einer ordentlich einberufenen Sitzung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Diese Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Die erstmalige Wahl des Vorstandes und künftig notwendig werdende Ersatzwahlen des Vorstandes

b) Die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den humanitären Verein „Hilfe von Mensch zu Mensch e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Haftung

Eine Haftung des Vereins beziehungsweise seiner Mitglieder für Fahrlässigkeit des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.